Die Mediation
Mediation in Gerichtsverfahren
Besonderheiten im Kanton Freiburg
Bei Mediationen im Rahmen von gerichtlichen Verfahren im Kanton Freiburg sind neben den eidgenössischen Prozessordnungen auch einige kantonale Besonderheiten zu beachten.
Sie sind im Justizgesetz vom 31. Mai 2010, im Justizreglement vom 30. November 2010 und in der Verordnung über die Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen vom 6. Dezember 2010 enthalten:
- Im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens kann jederzeit auf das Instrument der Mediation zurückgegriffen werden. Das gerichtliche Entscheidverfahren wird für die Dauer der Mediation sistiert.
- Für Mediationen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im Kanton Freiburg sind Mediatorinnen und Mediatoren zugelassen, die im kantonalen Meditiatorenregister eingetragen sind.
- Das Justizreglement legt für Mediationen im Rahmen von gerichtlichen Verfahren einen Stundentarif von 150 Franken fest. Sind die Bedingungen für unentgeltliche Rechtspflege erfüllt, gewährt die zuständige Behörde den Betroffenen auf entsprechendes Gesuch hin die unentgeltiche Mediation.
Mediation im Zivilverfahren
Die Mediation kann bereits anstelle des obligatorischen Schlichtungsversuches gewählt werden. Auch im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens kann sie jederzeit von den Parteien beantragt oder vom Richter vorgeschlagen werden.
Die Mediationsvereinbarung kann dem Richter zur Genehmigung unterbreitet werden. Die genehmigte Vereinbarung hat dann die gleiche Wirkung wie ein Urteil.
Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien. Die Parteien tragen die Kosten selber, es sei denn, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege seien erfüllt und die Gerichtsbehörde empfehle die Durchführung einer Mediation.
Mediation im Strafverfahren
Die Parteien eines Strafverfahrens können sich auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Richters für ein Mediationsverfahren entscheiden. Der Richter kann das Ergebnis in seinem Entscheid berücksichtigen.
Mediation im Jugendstrafverfahren
Der Richter kann den Parteien jederzeit ein Mediationsverfahren vorschlagen und beauftragt damit das Büro für Mediation in Jugendstrafsachen oder eventuell einen vereidigten Mediator, eine vereidigte Mediatorin. Wird eine Vereinbarung erzielt, stellt der Richter in der Folge das sistierte Strafverfahren ein. Die Mediation in Jugendstrafsachen ist unentgeltlich.